Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Stand 01.08.2020
1. Allgemeines
1.1 Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen
erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen. Diese
Bedingungen gelten in der jeweils gültigen Fassung auch für künftige
Geschäftsabschlüsse, selbst wenn wir nicht nochmals ausdrücklich auf sie
verweisen. Spätestens mit Annahme unserer Lieferungen oder Leistungen erkennt
der Besteller diese Bedingungen an.
1.2 Abweichende
Geschäftsbedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich
anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich
widersprechen. Ausschließlich unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn die Bestellung
anders lautende Einschränkungen oder Zusätze enthält.
1.3 Der Besteller
erklärt sich mit der Verarbeitung seiner Daten über Geschäftsvorfälle bei uns
und den mit uns verbundenen Unternehmen einverstanden.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Unsere
Angebote sind stets freibleibend.
2.2 Verträge
kommen erst zustande, wenn wir Vertragsanträge oder Annahmeerklärungen
schriftlich oder fernschriftlich bestätigt haben; als Bestätigung gilt auch die
Ausführung der Lieferung oder die Bewirkung der Leistung. Nebenabreden,
Vertragsergänzungen oder Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für Abweichungen von diesen
Bedingungen.
3. Versand und Gefahrübergang
3.1 Bei
Lieferungen geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Lieferung unsere
Betriebsstätte oder unser Lager verlassen hat, und zwar auch dann, wenn
Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen z. B. die
Versendungskosten oder die Anfuhr übernommen haben. Dies gilt auch, wenn und
soweit der Versand mit unseren eigenen Transportmitteln erfolgt.
3.2 Versandart
und Versandweg sowie die Art der Verpackung werden von uns gewählt, es sei
denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Grundsätzlich
versichern wir Sendungen auf Kosten des Bestellers gegen Transportschäden.
3.3 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen,
die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der
Versandbereitschaft an auf den Besteller über. Wir sind jedoch verpflichtet,
auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser
verlangt. Weitergehende Rechte, die uns auf Grund eines etwaigen Verzugs des
Bestellers zustehen, bleiben unberührt.
4. Leistungszeit
4.1 Sofern nicht
im Einzelfall besondere Vereinbarungen getroffen werden, sind Liefer- und
Leistungsfristen sowie Liefer- und Leistungstermine nur als annähernd zu
betrachten. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Liefergegenstand unsere Betriebsstätte verlassen hat oder wenn bis dahin die
Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
4.2 Die Liefer-
und Leistungsfrist verlängert sich angemessen oder ein Liefer- und
Leistungstermin wird angemessene Zeit hinausgeschoben bei Maßnahmen im Rahmen
von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt
unvorhergesehener Hindernisse, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche
Hindernisse nachweislich auf die Herstellung oder Auslieferung oder die
Erbringung sonstiger Leistungen von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch,
wenn diese Umstände bei Unterlieferungen eintreten.
5. Preise, Zahlungsbedingungen
5.1 Unsere Preise
gelten ab Betriebsstätte in Bühl/Baden, Verpackung, Transport und sonstige
Leistungen sowie die Transportversicherung werden jeweils gesondert berechnet. Zu
den Preisen kommt die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der jeweils gesetzlichen
Höhe hinzu.
5.2 Erhöhen wir unsere Preise in der Zeit zwischen
Vertragsabschluss und der Lieferung oder der Erbringung der Leistung allgemein
und liegen zwischen Vertragsabschluss oder Leistungserbringung mehr als 6 Wochen,
so sind wir berechtigt, auch die vereinbarten Preise in gleicher Weise zu
erhöhen.
5.3 Wir sind
berechtigt, unsere Lieferungen und Leistungen nach unserer Wahl nur Zug um Zug
gegen Zahlung oder gegen Vorauskasse zu erbringen. Machen wir hiervon keinen
Gebrauch, gilt folgendes:
a) Alle Rechnungen
sind sofort fällig und spätestens innerhalb
von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, wenn nichts anderes vereinbart
wurde. Wir behalten uns die Ablehnung von Schecks oder Wechseln vor; diese
werden nur erfüllungshalber angenommen; sämtliche damit verbundene Kosten
(insbesondere Diskontierung, Wechselsteuer, Einziehung) trägt der Besteller. Wir
übernehmen keine Gewähr für die rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung.
5.4 Bei
Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz zu verlangen, soweit wir keinen höheren Schaden nachweisen
können. Weitergehende Rechte bleiben hiervon unberührt.
6. Aufrechnungsverbot
Gegen
unsere Forderungen kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen aufrechnen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Wir behalten
uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen
aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Der Eigentumsvorbehalt
erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber
dem Besteller in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
7.2 In der
Zurücknahme von Liefergegenständen durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag
vor, es sei denn, wir hätten einen solchen ausdrücklich schriftlich erklärt. In
der Pfändung von Liefergegenständen durch uns liegt stets ein Rücktritt vom
Vertrag vor. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der
Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. §
771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
7.3 Der Besteller
ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Rechnungsbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) an uns ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiter
verkauft worden sind. Solange der Besteller seinen Verpflichtungen uns
gegenüber nachkommt, ist er zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt;
jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der
Besteller seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können jedoch
jederzeit verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitteilt.
7.4 Eine
Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch den Besteller wird
stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch
Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die
Liefergegenstände.
7.5 Werden die
Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen zum
Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache
des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der
Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das
Alleineigentum oder das Miteigentum unentgeltlich für uns.
7.6 Wir
verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des
Bestellers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit
diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 Prozent übersteigt.
7.7 Die vorgenannten Sicherungsrechte erstrecken sich
auch auf Forderungen der Firma Schwarzwald-Sanatorium Obertal GmbH &
Co. KG gegen den Besteller sowie die Forderungen von sonstigen mit uns
verbundenen Unternehmen.
8. Sachmängel
8.1 Für
Sachmängel haften wir wie folgt: Die gelieferten Gegenstände sind nach unserer
Wahl unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern (Nacherfüllung), die innerhalb
der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits
zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (nach Ziffer 3) vorlag. Die Nacherfüllung ist
ausgeschlossen, wenn sie für uns mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
Ansprüche
des Bestellers wegen Mängeln sind bei unwesentlichen Sachmängeln
ausgeschlossen. Ein unwesentlicher Sachmangel liegt insbesondere vor,
wenn der Wert oder die Tauglichkeit für eine gewöhnliche Verwendung nur
unerheblich gemindert ist.
Sachmängel verjähren
in 12 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrenübergang. Vorstehende
Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 479 Abs. 1 BGB
längere Fristen vorschreibt.
Der
Besteller hat mangelhafte Liefergegenstände spesenfrei zusammen mit dem Lieferschein
an uns zurückzuschicken. Ziffer 8.3 bleibt unberührt.
8.2 Das Risiko,
dass unsere Wirkstoffe oder Präparate infolge falscher oder zu langer Lagerung
beim Besteller ihre Wirksamkeit teilweise oder ganz verlieren, geht zu Lasten
des Bestellers. Der Besteller hat die ordnungsgemäße Lagerung nachzuweisen.
8.3 Der Besteller
hat die Liefergegenstände unverzüglich nach der Ablieferung, soweit es nach
ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein
Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Besteller die
Anzeige, so gelten die Liefergegenstände als genehmigt, es sei denn, dass es
sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der
Entdeckung gemacht werden; andernfalls gelten die Liefergegenstände auch
insoweit als genehmigt.
9. Haftung
9.1. Auf
Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aber aus
Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Forderungsverletzung, schuldhafter
Verletzung von Beratungs- und Aufklärungspflichten und unerlaubter Handlung,
haften wir in jedem Fall nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit oder wenn
wesentliche Vertragspflichten verletzt werden.
9.2. Haften wir
für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, so ist die Haftung auf denjenigen
Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen wir bei Vertragsschluss aufgrund
der uns zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen mussten.
Der vorhersehbare, typischerweise entstehende
Schaden beläuft sich dabei auf den Wert der im Rahmen des Vertragsverhältnisses
gelieferten Ware.
10. Datenschutz
Grundsätzlich
wird unsere unternehmerische Tätigkeit unter Berücksichtigung der geltenden
datenschutzrechtlichen Bestimmungen abgewickelt. Die Erhebung, Speicherung und
Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte durch uns erfolgt ausschließlich
im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Es gilt die ausführliche Datenschutzerklärung,
die im Rahmen der Online-Präsenz auf www.sanorell.de abrufbar ist.
11. Sonstiges
11.1 Gerichtsstand
für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten ist ausschließlich Karlsruhe, wenn es sich bei unserem
Vertragspartner um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder dem
Träger eines öffentlich rechtlichen Sondervermögens oder um einen Kaufmann
i. S. d. §§ 1 ff. HGB handelt.
11.2 Sollten eine
oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Pharmazeutischer Unternehmer:
SANORELL PHARMA GmbH · Sommerhalde 21 | 72184 Eutingen im Gäu
Produktion und Vertrieb:
SANORELL PHARMA GmbH · 77815 Bühl/Baden · Hurststr. 31
Telefon: (07223)
9337-0 · Telefax: (0 72 23) 9337-50 · www.sanorell.de · info@sanorell.de
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